Aktuelles


Informieren Sie sich bei uns über neu entstandene Pflichten als Arbeitgeber. Wir beraten Sie gern und kompetent.

SiGe-Koordination auf Baustellen

Seit dem letzten Jahr ist die neu gefasste Unfallverhütungsvorschrift für Bauarbeiten, die DGUV V 38 rechtskräftig geworden. Damit erfolgte eine Anpassung der berufsgenossenschaftlichen Regeln an staatliche Vorschriften- und Regelwerke.
Die wichtigsten allgemeinen Änderungen der Vorschrift betrifft Solo-Selbstständige sowie private Bauherren, die sich durch Bauhelfer unterstützen lassen. Denn auch für diese Personengruppen gilt nun die neu geschriebene Vorschrift im vollen Umfang.
Ebenfalls aufgenommen wurde die Forderung, dass es auf Bauvorhaben möglich sein muss, mindestens mit einem Aufsichtsführenden oder einem Vertreter des Aufsichtsführenden in deutscher Sprache zu kommunizieren. Für uns als SiGe-Koordinatoren des Bauherren, aber auch für die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und den Kontrollbeamten der Gewerbeaufsichtsämter eine sehr wichtige Voraussetzung, um auf Mängel hinzuweisen und Gefahren vor Ort umgehend abzuwenden.
Weitere Änderungen betreffen die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, den Betrieb von Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf Baustellen und die Änderung bei Gefährdungen durch Absturz und herabfallende Gegenstände.
Zusätzlich sind auf Baustellen auch die besonderen Schutzmaßnahmen auf Grund SARS-CoV- 2 zu beachten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Aus diesem Grund wurde der SARS-Cov-2-Arbeitschutzstandard der BG Bau am 05. 02. 2021 inhaltlich überarbeitet.
Bei der Begehung von Bauvorhaben kann man beobachten das die Umsetzung der neu geschriebenen Vorschrift noch einige Zeit und Mühe in Anspruch nehmen wird. Die Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften werden es aber immer weniger bei Hinweisen und Aufklärung belassen, um diese Sicherheitsstandards durchzusetzen und die Sicherheit auf der Baustelle zu erhöhen.
Resultierend aus den Änderungen ist es für Bauherren wichtig, schon bei Planung und Ausschreibung von Bauvorhaben, die geänderten gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben zu beachten. So können zusätzliche Kosten bei der Ausführung durch Nachbesserung von geforderten Sicherheitseinrichtungen und Stillstand auf der Baustelle vermieden werden.
Es ist also durchaus wichtig, den SiGeKo bei Planung des Vorhabens rechtzeitig einzubeziehen.


Arbeitsschutz 2020

Mit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996 hat sich einiges beim betrieblichen Arbeitsschutz verändert. Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat nun seit über 20 Jahren zentrale Bedeutung. Wie das Wort schon sagt, müssen die Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber „beurteilt“ werden. Das bedeutet neu gewonnene unternehmerische Freiheiten. Diese Freiheit ist aber auch Verpflichtung, denn die Eigenverantwortung des Arbeitgebers wird viel stärker in den Vordergrund gestellt. Der eingeschlagene Weg wurde in den folgenden Jahren, mit dem Erlass oder der Novellierung vieler untergeordneter Verordnungen und Regeln von Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften konsequent weiterverfolgt. Was früher durch Regelungen starr festgelegt war, kann nun oft von Fall zu Fall beurteilt werden.
Das hört  sich in diesem Moment gut für Sie an? Vorsicht, in der Praxis wirft das viele Fragen für Sie auf!
Welche Arbeitsschutzmaßnahmen, Grenzwerte und Prüfungen sind denn noch vom Gesetzgeber gefordert? Was kann ich denn jetzt selbst beurteilen und an welchen Richtwerten kann ich mich dabei orientieren? Es bestehen zum Beispiel immer noch viele Prüfpflichten. Die Prüfintervalle muss ich oft selbst in der Gefährdungsbeurteilung festlegen!
Und wer darf denn nun welches Arbeitsmittel prüfen, und wer nicht?
Habe ich mich im technischen Regelwerk des Gesetzgebers darüber informiert taucht schon die nächste Frage auf. Welche Rolle spielen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften?
Das sind nur einige Beispiele von Fragen denen Sie sich stellen müssen. Sie sehen, es ist für Sie in den letzten Jahren schwieriger geworden Rechtssicherheit zu erlangen und das Haftungsrisiko zu minimieren. Auch der Gesetzgeber hat diese Situation vorausgesehen und verlangt im  Arbeitssicherheitsgesetz eine Beratung und Betreuung durch fachkundige Arbeitsschützer.
Das ist der Moment an dem ich Sie auf die hohe Beratungskompetenz von uns und von vielen anderen externen SiFa - Kollegen in den unterschiedlichsten Fachbereichen verweisen kann.
Machen Sie in Zusammenarbeit mit uns die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter sicherer und erlangen Sie größtmögliche Rechtssicherheit. Wir sprechen gern mit Ihnen darüber.


SARS-CoV2 Arbeitsschutzstandard festgelegt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Zusammenarbeit mit den Arbeitgeberverbänden, dem DGB und weiterer Arbeitsschutzverwaltungen einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandart festgelegt. Die aufgestellten Regeln gelten Mitteilung von Bundesarbeitsminister Heil unmittelbar und sofort in allen Betrieben in denen gearbeitet wird, oder spätestens bei Wiederaufnahme der Arbeit. Bei diesen Standards handelt es sich um grundsätzliche Regelungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und organisatorische Maßnahmen, die durch die Arbeitgeber zu erbringen sind, um die Mitarbeiter vor Ansteckungsgefährdungen durch das SARS-CoV-2 Virus zu schützen. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit der vorgelegten Standards besteht nicht, allerdings können bei dem Nichtbeachten Rechtswirkungen entstehen. Sollten Arbeitnehmer in Einzelfällen zu Schaden kommen, ist es durchaus möglich, dass Gerichte auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3-5 ArbSchG entscheiden.
Was muss ich als Arbeitgeber tuen um meine Arbeitnehmer ausreichend zu schützen?
Wie kann ich die Arbeit und das Umfeld im Betrieb so organisieren, dass sich kein Mitarbeiter ansteckt?
Muss ich meine Mitarbeiter über dieses Thema unterweisen? Was sollte die Unterweisung beinhalten?
Was muss ich als verantwortungsvoller Arbeitnehmer noch beachten um meine Fürsorgepflicht zu erfüllen?
Lassen Sie sich in dieser außergewöhnlichen Situation von uns beraten!


Freier Mitarbeiter gesucht - SIFA oder SiGeKo!

Sind Sie selbstständiger SIFA oder SiGeKo? Oder tragen Sie sich schon lange mit dem Gedanken sich eine Selbstständigkeit aufzubauen?

Wir suchen für die sicherheitstechnische Betreuung unserer Kunden in den unterschiedlichsten Branchen freie Mitarbeiter. Dabei ist es unser Ziel eine vertrauensvolle und langfristige Geschäftsbeziehung mit Ihnen aufzubauen. Denn das nutzt uns als Partner und natürlich auch unseren Kunden, die eine konstante Betreuung mit festen Ansprechpartnern wünschen. Ihre Einsatzgebiete würden bei Interesse im Raum Thüringen und / oder Sachsen liegen.
So wie Sie wollen, so wie Sie können!

Habe ich Ihr Interesse geweckt? Dann sollten wir unbedingt miteinander reden!

Tel.: 036738 741 370
E-mail: r.hein@arbeitssicherheitthueringen.de


Kennen sie die Anforderungen der 2018 angepassten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"?

Im Jahr 2018 wurden einige Abschnitte dieser ASR wesentlich überarbeitet. Übergangsfristen für Änderungen zur alten Fassung der ASR A2.2 von 2012 sind nicht festgelegt.
 Die Regelungen zur Grundausstattung von Löschmitteln bei normaler Brandgefährdung ist konkreter gestaltet wurden. Die Berechnung der Löschmitteleinheiten ist teilweise verändert. So können z.B. Wandhydranten nicht mehr in die Grundausstattung mit Löschmitteln eingerechnet werden. Damit erhöht sich in diesem Fall ihr Bedarf an Feuerlöschern. Für Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung in ihren Betrieb erfolgte ebenfalls eine Konkretisierung der Anforderungen.
Auch die Regeln für organisatorische Maßnahmen im betrieblichen Brandschutz wurden erweitert. Das betrifft vor allem die Brandschutzordnung und die Stellung der Brandschutzbeauftragten. Bei einer erhöhten Brandgefährdung ist es angebracht einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Wir empfehlen Ihnen anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ob durch die Änderung der
ASR A2.2 für Ihren Betrieb in Sachen Brandschutz Handlungsbedarf besteht.
Denn wichtig für Sie ist es durch Bereitstellung von Brandschutzmitteln und die Schulung Ihrer Mitarbeiter Brände zu vermeiden und Rechtssicherheit zu erlangen.


Jahresunterweisungen – ein Muss?

Das neue Jahr ist angebrochen. In vielen Unternehmen ist der Jahresbeginn die Zeit in der die Mitarbeiter wiederkehrend unterwiesen werden. Weil Gelerntes manchmal wieder in das Gedächtnis gebracht werden muss, oder sich im Alltag so mancher Fehler einschleicht, sollten Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Unterweisung mindestens einmal jährlich. Unterweisungen für Jugendliche müssen mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden.

Als Unternehmer sollten Sie alle Mitarbeiter durch Unterweisungen über Gefährdungen aufklären und sie vor Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren schützen. Dafür tragen Sie die Verantwortung. Es ist sogar Ihre gesetzliche Pflicht (Arbeitsschutzgesetz in § 12 Absatz 1).

Zusätzlich zur jährlichen Unterweisung führen Sie Unterweisungen durch wenn Sie neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen oder sich deren Arbeitsaufgabe ändert.
Aber auch Unfälle oder festgestelltes Fehlverhalten können weitere Unterweisungsgründe sein.

Wie unterweisen Sie richtig und rechtssicher?
Was müssen Sie alles unterweisen?
Was sind die erfolgversprechendsten Unterweisungsmethoden?

Lassen Sie sich von uns beraten!
Wir kommen gern in Ihren Betrieb und führen die notwendigen Schulungen zur Jahresunterweisung mit Ihren Mitarbeitern durch. Natürlich nach genauer Rücksprache mit Ihnen, um den Bedarf zu erkennen und rechtssicher zu unterweisen.


Haben Sie schon an die Gefährdungen im Winter gedacht?

Der Winter hält zusätzliche Gefahren bereit. Durch rutschige Verkehrswege, Laub oder überfrorene Nässe, Schnee und kürzere Tage erhöht sich die Unfallgefahr. Es lohnt sich, diesen Gefahren Beachtung zu schenken und Unfälle zu vermeiden. Die Verkehrssicherungspflicht im Betrieb obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Er ist für seine Mitarbeiter aber auch für alle Kunden, Besucher, Dienstleister und Nachunternehmer die sein Betriebsgelände betreten verantwortlich. Nach ASR A1.8 (Technische Regel für Arbeitsstätten) müssen alle Wege eben und bei allen Witterungen sicher begehbar sein. Der Winterdienst wird hier als eine Maßnahme für die Sicherheit auf Verkehrswegen genannt. Im Winter liegt der Anteil der witterungsbedingten Unfälle mit 20 Prozent deutlich höher als im Sommer. Organisieren Sie rechtzeitig vor Beginn der kalten Jahreszeit das Beräumen der Verkehrswege und Arbeitsplätze im Außenbereich.

Um sichere Wege im Betrieb zu gewährleisten:

  • Beseitigen Sie regelmäßig Laub in Außenbereichen.
  • Räumen Sie Schnee und stumpfen Sie glatte Flächen ab. Das gilt für alle Verkehrswege im Betriebsgelände und insbesondere für alle Arbeitsplätze im Außenbereichen vor Beginn der Arbeiten.
  • Weisen Sie alle Mitarbeiter noch einmal auf die erhöhten Gefahren hin und fordern Sie alle auf Gefahrenstellen sofort zu melden.
  • Kontrollieren Sie die Beleuchtung. Check: sind alle notwendigen Außenbeleuchtungen vorhanden und funktionsfähig?
  • Halten Sie alle Eingangsbereiche sicher und trocken. Stellen Sie rechtzeitig Fußabtreter und Schmutzfangmatten bereit.
  • Organisieren Sie rechtzeitig Schneeschaufeln und Streugut. Ist geregelt wer die betreffenden Bereiche reinigt und beräumt? Sind alle Aufgaben verteilt, eventuell externe Firmen beauftragt?
  • Kommunizieren Sie mit verantwortlichen Dritten (z.B. Vermieter), falls diese für Bereiche der Zuwegungen zu Ihrem Unternehmen verantwortlich sind.

Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz

Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit eine Gefährdungsbeurteilung  der psychischen Belastung am Arbeitsplatz. Das bedeutet, Unternehmer müssen psychische Gefährdungen der Beschäftigten, die bei der Arbeit auftreten, ermitteln und dokumentieren. Bei Bedarf sind laut Gesetz Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefährdungen zu minimieren.
Diese Aufgabe ist für betriebsinterne Personen besonders schwierig. Die Beurteilung wird von den Beschäftigten oft als Eingriff in ihre Privatsphäre gesehen.
 Es entstehen Ängste wie:

  • es wird meine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit beurteilt
  • der Arbeitgeber möchte nur „testen“ ob ich den Anforderungen gewachsen bin
  • es entsteht mir ein persönlicher Nachteil.

Aber auch hier werden, wie bei einer „normalen“ Gefährdungsbeurteilung  nur Fehlbelastungen und Gefährdungen bei Tätigkeiten aufgenommen und ausgewertet.
Aus den genannten Gründen ist gute Planung, Vorbereitung sowie die Aufklärung der Mitarbeiter über Ziele und Methoden der Gefährdungsbeurteilung sehr wichtig. Bei richtiger Durchführung können Gefährdungen anonym erfasst und so beurteilt werden, dass die Rechte der Beschäftigten gewahrt werden, aber die Ergebnisse auswertbar sind und Unternehmer sowie Mitarbeitern gleichermaßen helfen.
 


Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien

Bei Arbeiten im Freien, sind Schutzmaßnahmen gegen UV-Einstrahlung unbedingt notwendig. Es können gerade in der Hochsommerzeit vielfältige Gesundheitsschäden auftreten. Die Palette reicht vom Sonnenbrand über einen Hitzeschlag bis zur Schädigung der Augen. Bei Einwirkung über Jahre kann sogar Hautkrebs entstehen. Seit 2015 sind einige Formen des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden, als Berufskrankheit anerkannt. Bereits bei regelmäßigen „Sonnenbaden“ über 15 Minuten sollte der Arbeitgeber mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung Risiken erkennen und Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten festlegen. Natürlich kann man nicht alle Outdorarbeiten in den Herbst verlegen. Aber durch vielfältige Maßnahmen kann man die Risiken für die Mitarbeiter minimieren. Verschattungen durch technische Lösungen wie zum Beispiel Sonnensegel oder Schutzdächer sind oft möglich. Auch sollte geprüft werden, ob die Arbeitszeit in die Morgen- oder Abendstunden verlagert werden kann. Nicht zuletzt sollten sie darauf achten das von Ihren Mitarbeitern geeignete Kleidung getragen wird. Geeignet bedeutet in diesem Fall, die Arbeitskleidung muss möglichst viel Haut bedecken. Denken sie auch an die Beschaffung einer schützenden Kopfbedeckung. Sonnencreme bitte nur verwenden wenn andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind. Technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang.
 


Mutterschutzgesetz

Seit 2018 sind die wesentlichen Neuregelungen zum Mutterschutz im „Gesetz zur Neuregelung zum Mutterschutz“ in Kraft getreten.

Das neue MSchG beinhaltet diese neuen Arbeitgeberpflichten zum Schutz für Mütter:

  • Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Das bedeutet die vorherige Ausschöpfung aller Maßnahmen um „unverantwortbare Gefährdungen“ zu vermeiden.
  • Daraus folgt die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für jeden im Betrieb vorkommenden Arbeitsplatz, um Gefährdungen einschätzen zu können, als gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Können Arbeitgeber keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nachweisen drohen ab 1/2019 Bußgelder.

Änderungen erfolgen auch beim Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit:

  • Keine Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren (auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit).
  • Behördliches Genehmigungsverfahren für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr.   

Arbeitsplatzgrenzwerte für Feinstaub verschärft

Die Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900 von 02/2014 treten endgültig in Kraft. Nach einer Übergangsfrist gelten ab 01/ 2019 die neu festgelegten Grenzwerte für A-Staub von 1,25 mg/m³ am Arbeitsplatz. Diese Grenzwerte, zusammen mit der geforderten Vorgehensweise zum Schutz der Beschäftigten vor Feinstaub, stellen sehr hohe Anforderungen, die es umzusetzen gilt.


Baustellensicherheit - ASR A5.2

Die ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen ist seit 12/2018 in Kraft gesetzt. Nach einer Vorveröffentlichung 2014 tritt nun die ASR A5.2 in Kraft. Sie gibt Sicherheitsabstände, maßgebliche Arbeitsplatzbreiten und einzusetzende Schutzeinrichtungen für Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr vor.